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Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt: Ehe auch ohne Sex intakt!


31.05.2013

Leben Eheleute sich mit der Zeit auseinander, kommt es nicht selten zum Streit. Nicht dass es „nur“ auf der persönlichen Ebene nicht mehr optimal lief, es geht meistens ums Geld. Oft verlangt einer der Eheleute Unterhalt vom anderen und man sieht sich vor Gericht wieder.

Ab wann ist eine Ehe aber juristisch gesehen gescheitert? Zwar gibt § 1565 BGB hierzu einige Auskünfte, im vorliegenden Fall jedoch verließ die Ehefrau Ende 2007 nach neun sexlosen Jahren ihren Ehemann und zog mit einem neuen Partner, den sie schon einige Zeit hatte, in eine neue Wohnung. Zudem verklagte sie ihren Ehemann auf Trennungsunterhalt (vgl. § 1361 Abs. 1 BGB).

Zunächst bekam die Ehefrau vor dem Familiengericht auch Recht. Der Mann ging jedoch in Berufung und obsiegte vor dem Oberlandesgericht Zweibrücken (Az.: 2 UF 102/08). Unstreitig hatten beide Partner seit neun Jahren keinen Geschlechtsverkehr mehr miteinander. Bei dem beklagten Ehemann wurde nämlich im Dezember 2004 ein Enddarm-Karzinom diagnostiziert, weswegen er sich im Frühjahr 2005 einer Operation im kleinen Becken mit dauerhafter Anlage eines Anus praeter und nachfolgender Radiochemotherapie unterziehen musste. Aufgrund des Eingriffs war dem beklagten Ehemann schon aus physischen Gründen über mehrere Jahre die Ausübung des Geschlechtsverkehrs nicht möglich und er litt infolgedessen unter schweren psychischen Belastungen.

Zentrale Frage war, ob die Ehe allein durch den Umstand des über Jahre hinweg fehlenden Geschlechtsverkehrs bereits als gescheitert anzusehen sei. Dies verneinten die Richter am OLG. Es gäbe mannigfaltige Gründe, weshalb Ehepaare nach längerer Zeit des Zusammenlebens – mehr oder minder einvernehmlich – davon absehen, geschlechtlich miteinander zu verkehren. Für eine harmonische Lebensgemeinschaft mit gegenseitiger Verantwortung sei dies nicht entscheidend. Zudem sei dem beklagten Ehemann über mehrere Jahre der Geschlechtsverkehr aufgrund seiner Operation gar nicht möglich gewesen. Trotzdem lebten die Ehepartner zumindest nach außen noch in Harmonie weiter. Noch Mitte 2007 feierten beide im Kreis von Freunden die Silberhochzeit, obwohl die Ehefrau bereits ihre neue Beziehung hatte. Sie täuschte dem Ehemann somit vor, die Ehe sei in Ordnung. Das OLG wertete dies als bewusstes, einseitiges Loslösen von sämtlichen ehelichen Bindungen.

Wenn ein Ehepartner also aus der Ehe ausbricht, sich einer anderen Person zuwendet und mit dieser eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft eingeht, kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt entfallen, wenn die Ehe bis zum Ausbrechen des einen Partners intakt war. Ein einseitiger Anspruch auf Trennungsunterhalt kann also dann verwirkt sein, wenn das Ausbrechen aus der Ehe auf einseitigem Fehlverhalten des späteren Anspruchsstellers beruhte. Das kann auch schon eine Verheimlichung einer Affäre oder neuen Beziehung sein, weil sich ein Partner hier von seinen ehelichen Bindungen distanziert (vgl. § 1579 Nr. 7 BGB).

 
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